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Übersicht der Rechtsformen

Einzelunternehmen

Zu der Gründung eines Einzelunternehmens kommt es, indem sich eine Person selbstständig macht oder zu einem Gewerbe betreibendem wird. Diese Definition dient als Rechtsform für den Einstieg in die Selbstständigkeit.

Das Startkapital

Dem Gründer alleine ist es überlassen, wie hoch das Startkapital sein wird. Allerdings ist es empfehlenswert eine bestimmte Reserve für unvorhersehbare Momente zu planen.

Die Gründung des Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen kann auf eine einfache und unkomplizierte Art und Weise gegründet werden. Das Einzelunternehmen entsteht, indem Sie als Einzelperson ihre Tätigkeit bei dem Gewerbeamt anmelden. Somit wird Ihr Unternehmen bei einem Notar im Handelsregister angemeldet.
Ein Kleingewerbe kann von dem Gründer angemeldet werden. Dem Kleingewerbe betreibenden ist es frei überlassen, ob sie ihr Gewerbe beim Amt anmelden möchten. Die Anmeldung im Handelsregister sorgt dafür, dass die Einzelperson einen soliden Auftritt hat. Nach der Anmeldung muss die Einzelperson alle Rechte und Pflichten übernehmen, die nach der Registrierung des Unternehmens und Kaufleuten üblich sind.
Bei Freiberuflern ist es anders, weil sie ihre Selbstständigkeit durch eine Steuernummer bei dem Finanzamt bestätigen lassen können. Die einzige Voraussetzung für einen Freiberufler ist es, dass die Person in Deutschland wohnt.

Die Unternehmensbezeichnung

Die Kleingewerbe betreibenden können ihr Geschäft führen, indem sie im Register als Branchen-, Fantasie oder Tätigkeitsbezeichnung angemeldet werden. Dem Einzelunternehmer ist es frei überlassen, ob Sie mit ihrem Vor- und Nachnamen auftreten. Allerdings wird von den Handelskammern empfohlen mit Vor- und Nachnamen aufzutreten, obwohl man keine gesetzliche Pflicht dazu hat. Der Vor- und Nachname sollte neben der Geschäftsbezeichnung auf Briefen, Impressum, Rechnungen und anderen Details präsent sein. Für die Kommunikation im Internet ist TMG § 6 und Telemediengesetz TMG § zu berücksichtigen.

Der Vor- und Nachname kann im Handelsregister unter dem Unternehmensnamen eingeführt werden. Erlaubt ist ein reiner Fantasiename, einfacher Branchenname oder ein Name, den man gerade als passend empfindet, wie zum Beispiel Alans Sportshop.

Die Unternehmensführung

Als Inhaber muss man damit rechnen, dass man viel Verantwortung trägt. Für jeden einzelnen Schritt und Entscheidung trägt man die späteren Konsequenzen. Kaufmann oder Kauffrau sind dazu verpflichtet die doppelten Buchführungen zu durchführen. Bei Kleingewerben und Freiberuflern besteht keine Buchungspflicht. In diesem Fall ist eine einfache Buchführung empfohlen.

Die Haftung

Als Einzelunternehmen haftet man mit dem eigenen Privat- oder Geschäftsvermögen. In diesem Fall wird die festgelegte Pfändungsgrenze berücksichtigt. Sie sollten darüber nachdenken, wie hoch die Risiken sind und diese auch in Form einer Geldsumme bestimmen können. Wenn es um mehrere kleinere Geldsummen geht, dann können Sie als Unternehmer mit einem Teil Ihres Privatvermögens haften. Wenn es sich doch um größere Summen handelt, dann können Sie die Rechtsform GmBH oder UG nutzen. Neben solchen Dingen, sollten Sie auf jeden Fall daran denken eine Versicherung für den Schadensfall abzuschließen.

Die Steuern

Als Betreiber eines Gewerbes sind Sie dazu verpflichtet die Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer abzuführen. Bei einem Freiberufler gilt keine Gewerbesteuer. Alle Schulden, die im Betrieb entstehen, werden von dem Betriebsinhaber mit dem kompletten Vermögen eingestanden.

Status Kaufmann

Fast jeder Gewerbebetreibende kann sich zu den Kaufleuten dazuzählen lassen. Das Unternehmen muss von dem Kaufmann im Handelsregister eingetragen werden. Die ganze geschäftliche Tätigkeit hat eine Grundlage im Handelsgesetzbuch (HGB).

Wer kann als Kauffrau oder Kaufmann bezeichnet werden?

Ob man sich zu einer Kauffrau oder Kaufmann dazuzählen kann, hängt von der eigenen Tätigkeit und der eigentlichen Rechtsform ab. Je nachdem, welche man Funktion im Unternehmen hat, kann man als Kauffrau oder Kaufmann kategorisiert werden.
Der Umfang der Tätigkeit im Unternehmen

Laut dem Handelsgesetzbuch wird man als Kaufmann

eingestuft, wenn man ein Handelsgewerbe betreibt. Unter einem Handelsgewerbe wird jedes Gewerbetrieb bezeichnet. Sie gehören zu den Kaufleuten, im Fall, dass Sie einen Branchenmäßigen Umsatz erzielen, bestimmte Geschäftskontakte besitzen und weiteres Personal beschäftigen. In diesem Fall müssen Sie ihr Gewerbe auch im Handelsregister anmelden. Wenn man bei einer Gbr feststellt, dass diese handelsregisterpflichtig ist, dann wird diese automatisch zu einer OHG. Sobald das Gewerbe im Handelsregister eingetragen wurde, erhält man die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“. Noch ein Tipp am Rande ist, dass diese oben genannten Kriterien nur grobe Richtlinien sind. Für die Bestimmung der kaufmännischen Bezeichnung wird das Gesamtbild des Unternehmens begutachtet. Vorteilhaft ist es, wenn man sich von der Handels- oder Industriekammer beraten lässt.

Die Rechtsform eines Unternehmens

Auch die Rechtsform Ihres Unternehmens ist ein spezielles Kriterium, das darüber bestimmt, ob man die Bezeichnung „Kaufmann“ erhält. Eine Kapitalgesellschaft zum Beispiel wird nach kaufmännischer Manier geführt und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Diese Vorschrift ist auch bei Personalgesellschaften anzuwenden. Dazu gehören die Offene Handelsgesellschaft/ OHG, die GmbH & Co. KG und Kommanditgesellschaft/KG. Jede rechtliche Vorgabe kann von einem Kaufmann im HGB oder Handelsgesetzbuch nachgeschlagen werden.
Ein Kaufmann verpflichtet sich auf folgende Dinge:
– Führung von Handelsbüchern
– Bilanzen- und Inventuraufstellung
– Aufführung des Namens, Registernummer in das Geschäftsbrief

Wer gehört nicht zu den Kaufmännern und Kauffrauen?

Die erste Gruppe, die sich nicht zu den Kaufleute dazuzählen lässt, sind Freiberufler. Die Freiberufler werden aus diesem Grund nicht in das Handelsregister eingetragen. Ein Freiberufler agiert nach den Bestimmungen und Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches und berufsrechtlichen Bestimmungen.
Neben den Freiberuflern gehören auch Einzelunternehmen und Gesellschaften nicht zu den Kaufleuten. Weil die Tätigkeit der Einzelunternehmen überschaubar ist und unkompliziert organisiert wird, werden diese Unternehmen als Kleingewerbebetreiber bezeichnet. Aus diesem Grund sind solche Unternehmen nicht dazu verpflichtet Bücher zu führen oder Bilanz anzuzeigen. Man kann sich aber nach Wunsch als Kleingewerbe betreibender ins Handelsregister eintragen und auf diese Art und Weise den Status „Kaufmann“ erhalten. Für diesen Zweck kann man sich bei der eigenen Kammer informieren.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder GbR

Wenn Sie sich als Einzelperson dazu entscheiden an eine oder mehrere Personen anzuschließen, wird in diesem Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder gekürzt Gbr gebildet. Diese Gesellschaft wird automatisch gebildet, indem sich zwei und mehrere Personen zusammentun und dasselbe Ziel verfolgen. Ein GbR wird nicht gebildet, wenn das Team intern über den Plan des Unternehmens bespricht. Wenn aber dazu Kontakte zu möglichen Kunden geknüpft werden, kann man in diesem Fall von einem GbR sprechen. In diesem Fall kommt es dazu, dass Kontakte zu Lieferanten und anderen Partnern aufgenommen werden und aus dieser Hinsicht weitere Verpflichtungen entstehen. Jeder einzelne, der zu dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder GbR gehört, haftet für eventuelle Schulden und Fehler seines Gründungspartners.

Die einfache Partnerschaft

Die Merkmale des GbR im Überblick:

– GbR eignet sich für jeden, weil es eine unkomplizierte Art und Weise ist sich mit anderen zusammenzutun
– Formalitäten nicht nötig
– Ein Vertrag ist empfehlenswert, doch eine Vereinbarung kann mündlich erfolgen
– Das Mindestkapital ist nicht bestimmt
– Die Gesellschaft haftet mit ihrem Privatvermögen
– Die Sonderregeln können im Vertrag bestimmt werden

Die Gründung eines GbR

Die BGB oder GbR ist eine Gesellschaft, die von mindestens zwei Personen gegründet wird. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Eine Vorlage kann man bei der Handelskammer vorfinden. Als Hilfe kann natürlich auch das Internet dienen. Die Vorlagen dienen als Einleitung und Vorbild, dass man später bei einem Notar oder Anwalt den individuellen Bedürfnissen anpassen kann. Der Gesellschaftsvertrag enthält Details wie zum Beispiel wie hoch die individuellen Einsätze sind, wer welche Verantwortung übernimmt und für welche Dinge man als Team haftet. Dank eines Vertrages kann man mögliche Streitigkeiten vermeiden.

Die Anmeldung

Wie schon erwähnt, wird ein GbR nicht ins Handelsregister eingetragen. Wenn die Gesellschaft aber eine gewerbliche Tätigkeit anbietet, ist es erforderlich, dass jeder Gesellschaftler im Amt angemeldet wird. Bei Freiberuflern ist dies nicht der Fall. In diesem Fall ist nur eine Steuernummer erforderlich, damit die GbR beantragt wird.

Die Bezeichnung des Unternehmens

Ein Kleingewerbe kann als Branchen-, Fantasie- und Tätigkeitsbezeichnung geführt werden. Laut Handelskammer und Industriekammer ist es aber empfehlenswert mit dem eigenen Vor- und Nachnamen aufzutreten. Die Gesellschaft ist rechtlich dazu nicht verpflichtet. Allerdings sollte im Geschäftsverkehr, wie zum Beispiel im Impressum, Rechnungen, Briefen und Seitenende der Vor- und Nachname vorhanden sein. Auch eine ladungsfähige Anschrift sollte präsent sein. Während der Kommunikation im Netz sollte TMG § 6 und Telemediengesetz TMG § vorhanden sein.

Beispiele zum Namen des Unternehmens:

– Service rund ums Fischen, Alan und Isak Fröhlich, GbR
– Melisa Stern, Sven Stern, Klaus Korn, Fitnesszentrum, GbR

Die Geschäftsführung und Vertretung

Jeder Geschellschaftler übernimmt die Führung und Vertretung des Unternehmens. Dazu gehören zum Beispiel die Buchführung, Kontrolle der Arbeitsprozesse und Korrespondenz mit Kunden und Partnern. Damit ein Geschäft mit Dritten Personen abgeschlossen werden kann, müssen alle Beteiligten einer Gesellschaft zustimmen. Ein Gesellschaftsvertrag kann die Vertretung und Führung eingeschränkt aufteilen und bestimmen.

Die Haftung

Wenn es um die Haftung der GbR geht, muss erwähnt werden, dass bei Verträgen die Gesellschaftler alle mit ihrem Privatvermögen haften. Im Fall, dass ein Gesellschaftler alleine in Anspruch genommen wird, kann er einen Anteil verlangen. Ein Vertrag kann die Einzelheiten und Abweichungen bestimmen. Solche Bestimmungen haben keine Auswirkungen auf Dritte. Im Fall, dass keine bestimmte Regelung getroffen wird, werden die Anteile und Auswirkungen an jeden einzelnen Gesellschaftler verteilt.

Die Steuern

Die Freiberufler sind der Gewerbesteuer ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den Freiberuflern hat ein Gewerbebetrieb die Pflicht Gewerbesteuer einzurichten. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Gewinns ab und wird proportional an die Gesellschaftler verteilt. Die GbR muss damit rechnen, dass für Lieferungen und Leistungen 19 % Umsatzsteuer berechnet werden oder den ermäßigten Satz von 9 % nutzen.

Die Umwandlung des GbR in andere Rechtsformen

Damit die GbR in andere Rechtsformen umgewandelt wird, wie zum Beispiel die UG oder GmbH, sollte man die Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes berücksichtigen. Im Gegenteil kann es dazu kommen, dass man hohe Steuern zahlen muss. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich an den Notar oder Steuerberater für Tipps zu wenden.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Unter der OHG wird eine Rechtsform für Kaufleute bezeichnet, dessen Merkmal die Selbstständigkeit der Kaufleute ist. Damit die OHG gegründet wird, benötigt es mindestens zwei Leute. Im Gegensatz dazu wird die GbR von Freiberuflern und Kleingewerbe betreibenden gegründet. Für die Gründung ist kein Mindestkapital nötig. Aber, man muss mit Gebühren rechnen, die für den Beitritt ins Handelsregister anfallen.

Die Haftung

Wenn es um die Haftung geht, haftet für die OHG jedes Mitglied mit seinem persönlichen Vermögen, wenn es zu Schulden kommt.

Der Gesellschaftsvertrag

Rechtlich gesehen benötigt man für die Gründung eines OHG keinen schriftlichen Vertrag. Allerdings ist dies empfehlenswert, weil die Details und Kleinigkeiten somit rechtlich gesehen geregelt werden. Ein Gesellschaftsvertrag wird von den Banken und Partnern aber gerne gesehen. Bei manchen Handelskammern können sie Online Verträge erhalten, die bei der Gründung einer Handelsgesellschaft helfen sollen. Damit der Vertrag optimal zu Ihren Bedürfnissen angepasst wird, kann ein Notar oder Anwalt zur Beratung beauftragt werden.

Die Handelsregistereintragung

Da die OHG zur Personenhandelsgesellschaft gehört, wird diese von einem Notar im Amtsgericht eingetragen. Diese Eintragung ist eine strenge Regelung. Wenn diese gebrochen wird, muss man mit einer Strafe in Form von Bußgeld rechnen.

Die Eintragung ins Handelsregister bietet folgende Vorteile:

– Der Schutz des Unternehmensnamen
– Kontakt und Geschäft mit Banken, Lieferanten und Partnern ist vereinfacht
– Ein Prokurist kann bestellt werden

Die Steuer

Die Steuer wird nach dem Gewinn berechnet und muss alle 3 Monate abgeführt werden. Zudem muss man Umsatzsteuer an das Amt zahlen. Die Einkommensteuer wird von jedem einzelnen Gesellschafter bezahlt. Im Gegensatz dazu ist die Körperschaftsteuer nicht anfällig.

Die Buchführung

Laut dem Handelsgesetzbuch ist die doppelte Buchführung und Jahresabschluss inklusive der Anzeige der Gewinne und Verluste eine Pflicht.

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Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
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Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Partnergesellschaft

Eine Partnerschaft wird von mehreren Leuten gebildet, die das gleiche berufliche Ziel haben. In diesem Fall besteht eine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, was bei einer GbR nicht der Fall ist.

Die Gründung der Partnergesellschaft

Die Gründung einer Partnergesellschaft erfolgt, indem sich mehrere Freiberufler zusammentun und ihre Berufe zusammenschließen. Das Gesetz bestimmt streng, um welche Berufe es sich handelt und wer sich zusammenschließen kann. So zum Beispiel kann sich ein Anwalt mit den Freiberuflern zusammenschließen, die im § 59a BRAO enthalten sind.

Das Mindestkapital zur Gründung

Für die Gründung einer Partnergesellschaft ist ein Mindestkapital nicht nötig.

Der Vertrag für eine Partnerschaft

Für die Zusammenschließung mit anderen Freiberuflern muss ein Vertrag her und dieser sollte folgende Dinge enthalten:
– Sitz und Name der Partnerschaft
– Vor- und Nachname, Wohnort jedes einzelnen Freiberuflers
– Beruf
– Gegenstand dieser Partnerschaft

Was benötigen Sie zur Anmeldung und Eintragung ins Partnerschaftsregister?

Die Eintragung erfolgt durch den Notar. In diesem Fall beglaubigt er die Anmeldung und die Unterschriften der Freiberufler, die sich zusammenschließen möchten.

Die Haftung

Bei einer Partnergesellschaft besteht die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. Im Fall, dass Schulden und Verluste entstehen, können die Partner zusammen oder persönlich haften. Für Fehler, die durch einzelne Personen entstehen, haften nur die Personen, die an diesen Einsätzen beteiligt waren. Das Privatvermögen anderer Partner bleibt geschont. Dazu gehört zum Beispiel ein ärztlicher Behandlungsvertrag und ein Beratungsvertrag. Wenn ein Freiberufler „befasst ist“, bedeutet dies, dass nur er den Auftrag bearbeitet hat. Wenn mehrere Partner mit dem Auftrag befasst waren, haften diese mit ihren Gesamtvermögen. Im Fall, dass man durch eine Regelung oder ein Berufsgesetz beschränkt ist, dann sollte man eine Haftpflichtversicherung abschließen. Dazu gehört auch die PartG mbB oder die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Der Name der Partnergesellschaft

Der Name der Partnergesellschaft wird aus drei Teilen zusammengestellt. Dazu gehört:
– Der Name des Partners oder mehrerer Partner (er reicht mindestens ein Name)
– Die Bezeichnung der Berufe
– Der Zusatz in Form von „Partnerschaft“ oder „Partner“

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Eine PartG mbB wird in den meisten Fällen von Anwälten, Steuerberatern, Architekten und Wirtschaftsprüfern gebildet. Diese Teams bestehen aus hoch spezialisierten Freiberuflern und kann nur von Berufen gebildet werden, dessen Haftpflichtversicherung geregelt ist. Andere Berufe müssen zu alternativen Rechtsformen greifen.

Die Haftung der PartG mbB

Die einfache Partnergesellschaft unterscheidet sich von der PartG mbB durch ihre Haftung. Anders als bei der einfachen Partnergesellschaft haftet man bei der Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung nicht mit seinem persönlichen Vermögen. Einzig die Versicherungssumme wird hier in Betracht gezogen und das persönlichen Eigentum geschützt.

Eine Berufshaftversicherung abschließen für PartG mbB
Damit eine Anmeldung erfolgreich abgeschlossen wird, muss die PartG mbB eine Berufshaftpflichtversicherung nachlegen. Weitere Informationen kann man bei der Kammer anfragen. Laut der Bundesrechtsanwaltskammer sollte die Versicherung nach den Regelungen des Gesetztes geprüft werden.

Der Namenszusatz der PartG mbB

Die Haftungsbeschränkung wird nur dann wirksam, wenn man den Zusatz mbB mit „beschränkter Haftung“ anreichert. Zudem muss beachtet werden, dass für die Anmeldung und Gründung die gleichen Regeln gelten, wie bei der einfachen Partnergesellschaft.

UG (haftungsbeschränkt)

Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, kurz UG, handelt es sich um eine besondere GmbH-Variante. Das heißt, dass die UG nicht eigenständig als Rechtsform funktionieren kann. Sie eignet sich besonders gut für Unternehmen, die ihre eigene Haftung gerne beschränken würden. Außerdem können Dienstleister, die ein geringes Kapital haben, davon profitieren. Die Grundregel für diese Rechtsform lautet, dass mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein muss, um die UG gründen zu können. Dabei beträgt das Kapital, dass als Stammkapital bezeichnet wird, einen Euro. Dabei sollte man eine Sache im Auge behalten: Das Kapital und dessen Höhe sollten immer an die konkreten Bedürfnisse orientiert sein. Somit wird die Insolvenzgefahr gesenkt und Sie haben immer eine ausreichende Kapitalausstattung. Das Mindestkapital, für dass Sie sich entscheiden, muss am Anfang bei der Anmeldung in bar aufgebracht werden. Anders als bei anderen Rechtsformen, sind bei der haftungsbeschränkten UG Sacheinlagen vollkommen ausgeschlossen.

Die Umwandlung der UG in die GmbH

Eine Eigenschaft dieser UG bezieht sich auf die Gewinne, die erzielt werden. Diese dürfen nämlich nicht zu 100 % ausgeschüttet werden. Vom Gesamtgewinn werden 25 % abgezogen, und zwar so lange, bis Sie ein Kapital von 25.000 Euro haben. Dafür gibt es zwar keine Frist, jedoch werden Sie die Gewinne nicht komplett ausgezahlt bekommen, bevor Sie die 25.000 Euro aufgebracht haben. Wenn es passiert, dass Ihre Gesellschaft für eine gewisse Zeit keinen Profit erzeugt, dann müssen Sie diese 25 % nicht aus dem eigenen Budget einzahlen. Sie dürfen auf keinen Fall die Ansparpflicht umgehen. Das machen Menschen so, indem sie beispielsweise ihre Gewinne verdeckt ausschütten. Wenn es dazu kommt, dass sich ein Kapital von 25.000 Euro gebildet hat, dann können die Beschränkungen wegfallen und Sie können die Gesellschaft in eine GmbH umwandeln. Dies ist natürlich kein Muss. Wenn Sie es aber machen möchten, dann muss ein Wirtschaftsprüfer die Bilanz der UG überprüfen. Außerdem müssen bestimmte Änderungen vorgenommen, die sich auf die Satzung beziehen. Sie sollten sich vor der Gründung einer Gesellschaft darüber informieren, welche Variante für Sie besser ist, sodass Sie am Ende keine allzu große Summe ausgeben. Wenn Sie die UG gründen möchten, dann müssen Sie das Musterprotokoll haben. Dieses bekommen Sie im GmbH-Gesetz als Anlage. Es enthält die wichtigsten Verträge, die Ihnen für die Anmeldung wichtig sind. Diese Protokolle müssen Sie dann vorliegen, wenn Sie die UG in das elektronische Handelsregister eintragen möchten.

Die Haftungsregeln

Die Haftungsregeln, die Sie im GmbH-Gesetz vorfinden, gelten auch für die haftungsbeschränkte UG. Das heißt, dass auch die Insolvenzantragspflicht in Betracht gezogen wird. Das Verletzen dieser Pflicht ist auf alle Fälle strafbar. Die UG haftet mit dem Gesellschaftsvermögen, sodass das Privatvermögen ausgeschlossen wird. Es gibt auch dafür einige Ausnahmen. Wenn persönliche Kredite infrage kommen, dann haftet der Gesellschafter mit dem eigenen Vermögen.
Abgesehen davon gibt es einige Sachen, die man regeln sollte. Vor allem ist der Name des Unternehmens wichtig. Dieser kann aus unterschiedlichen Bereichen kommen, muss aber den Zusatz UG haben. Da es sich bei der UG um eine besondere Form der GmbH handelt, gelten für sie dieselben Bestimmungen aus dem Handelsgesetzbuch.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, bei denen die Gründer die Haftung beschränken können. Es genügt ein Gesellschaftler, um die GmbH zu gründen. Dabei werden dieselben Gesetze und Vorschriften beachtet, wie auch bei der GmbH, die aus mehreren Personen besteht. Der Vertrag, der abgeschlossen wird, muss bei einem Notar beurkundet werden. Wenn Sie die Sache unkomplizierter angehen möchten, dann können Sie die Musterprotokolle nutzen, die Ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt. In einem Protokoll sind sowohl Gesellschafterliste und Gesellschaftsvertrag, als auch die Geschäftsführerbestellung zusammengefasst. Minimal müssen Sie ein Kapital von 25.000 Euro mitbringen, um das Unternehmen zu gründen. Dabei wird aber nur die Hälfte gleich eingezahlt, was dann die gesamte Angelegenheit einfacher macht. Bei der GmbH haben Sie die Möglichkeit, auch Sacheinlagen als Kapital zu verwenden. Sie müssen aber bei der Gründung auch die zusätzlichen Kosten miteinbeziehen, wie beispielsweise den Eintrag in das Handelsregister oder die Kosten für den Notar.

Die allgemeine Geschäftsführung

Eine Besonderheit der GmbH liegt darin, dass sie als eine selbständige juristische Person fungiert. Das Vermögen gehört der Gesellschaft, sie zahlt steuern und sie alleine schließt Verträge ab. Damit das auch erledigt werden kann, benötigt die GmbH einen Geschäftsführer. Dieser erledigt dann alle Angelegenheiten im Namen der Gesellschaft. Auf diese Position kann eine Person gewählt werden, oder der Gründer erklärt sich selbst als Gesellschaftsführer. Personen, die eine Straftat begonnen haben oder wegen Insolvenzverschleppung bestraft wurden, können diese Position nicht ausüben. Dazu kommen noch Menschen, die aufgrund unterschiedlicher Sachen verurteilt wurden. Es gibt also strenge Regeln, die bei der Wahl der richtigen Person befolgt werden sollten.

Die Haftung bei der GmbH

Im Allgemeinen haftet die GmbH ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Privatvermögen werden dabei ausgeschlossen. Wenn der Geschäftsführer das Gesetz nicht befolgt, dann muss er natürlich den Schaden ersetzen. In solchen Fällen ist er dazu verpflichtet, ins eigene Vermögen zu greifen. Es gibt aber auch Ausnahmen, die sich auf die Gesellschafter beziehen. Diese haften zwar auch nicht mit dem Privatvermögen, jedoch kann sich das unter Umständen ändern. Das ist besonders bei privaten Krediten der Fall, aber auch bei Verstößen gegen die Regeln, die sich auf das GmbH-Kapital beziehen.

Die GmbH und ihre Organe

Es gibt in der Regel drei Organe, die die GmbH ausmachen:
Zuerst kommt der Geschäftsführer. Er führt die Gesellschaft und ist derjenige, der als Vertreter angesehen wird. Er ist in vielen Fällen der Gesellschaflter selbst, was aber kein Muss ist. Darüber wurde schon oben berichtet. Das zweite Organ bei einer GmbH ist die Gesellschaftsversammlung. Diese besteht, in der Regel, aus dem Gesellschaftler selbst, der auch Geschäftsführer ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die GmbH aus einer Person besteht. Die Versammlung hat die Aufgabe, den Jahresabschluss festzulegen und seine Verwendung zu bestimmen. Das dritte Organ ist der Aufsichtsrat. Seine Rolle ist in der Regel selbsterklärend, jedoch besteht der erst ab einer Zahl von 500 Arbeitnehmern. Der Aufsichtsrat überwacht das Führen des Geschäfts, sowie die Tatsache, ob Gewerbesteuern oder andere Steuern gezahlt werden.

Der GmbH-Geschäftsführer

Eine GmbH ist eine beschränkte Kapitalgesellschaft, die aus drei Organen besteht. Der Geschäftsführer ist eins der wichtigsten Organe, die jede GmbH haben muss. Er hat die Aufgabe, die Gesellschaft zu führen, und zwar gewissenhaft und ordentlich. Obwohl das auf den ersten Blick so erscheinen mag, hat der Geschäftsführer eine größere Rolle, als nur der leitende Angestellte einer GmbH zu sein. Als Erstes muss man die Tatsache betonen, dass ohne einen Geschäftsführer die GmbH überhaupt nicht existieren kann. Sie gehört, neben der Gesellschaftsversammlung und dem Aufsichtsrat, zu den wichtigsten Bestandteilen der Gesellschaft. Diese kann nur dann handlungsfähig sein, wenn alle drei Organe vorhanden sind. In der Regel ist es so, dass die Gesellschaftsversammlung den Geschäftsführer auswählt und ihn bevollmächtigt, alle führenden Aktivitäten für die GmbH zu übernehmen. Wenn es sich um eine GmbH handelt, die nur aus einer Person besteht, dann sind der Geschäftsführer und der Gesellschafter die gleiche Person. Jedoch wird der Geschäftsführer auch hier als ein Angestellter betrachtet.

Wie man zum Geschäftsführer ausgewählt wird

Nicht jede Person kann zum Geschäftsführer werden. Es gibt natürlich einige Voraussetzungen, die dabei erfüllt werden müssen. Diese werden durch das GmbH-Gesetz geregelt. Dort steht, was eine Person so alles haben muss, um diese Position ausüben zu können. Da sich alle GmbHs voneinander unterscheiden, können sie auch unterschiedliche Voraussetzungen erwarten. Das GmbH-Gesetz hat viele Vorschriften, jedoch werden hier nur einige genannt:

-Ein Geschäftsführer muss eine natürliche und geschäftsfähige Person sein.
-Er muss unbestraft sein, was bedeutet, dass er nicht verurteilt sein darf. Das bezieht sich insbesondere auf die Verurteilung in Bezug auf die Insolvenz. Wenn das der Fall ist, dann müssen mindestens fünf Jahre davon vergangen sein, damit diese Person eine Chance hat.
-Der Geschäftsführer darf, unter keinen Umständen, ein Berufs-oder Gewerbeverbot haben.
Diese Kriterien sind insbesondere dann wichtig, wenn es zu einer Bestellung kommt. Diese kann nichtig gemacht werden, wenn es sich herausstellt, dass der Geschäftsführer, die durch das Gesetzt bestimmten, Kriterien nicht erfüllen.

Die Funktionen des Geschäftsführers

In der Regel hat der Geschäftsführer drei Aufgaben, bzw. drei Funktionen, die er erfüllt. Er ist erstens ein Vertreter der GmbH, zweitens ihr Angestellter und drittens der Arbeitgeber bei der GmbH. Als Angestellter respektiert er das Gesetz und die Arbeitnehmerrechte, die im Gesetz vorgeschrieben sind. Jedoch gelten für ihn nur die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht diejenigen, die im Arbeitsrecht stehen. Als Geschäftsführer ist er nicht dazu verpflichtet, dass er das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitsgesetz oder das Schwerbehindertengesetz respektiert. Der Geschäftsführer, der als Vertreter der GmbH fungiert, muss das GmbH-Gesetz respektieren und befolgen. Daraus lässt sich erschließen, dass ein Geschäftsführer über alle Abläufe in der GmbH informiert sein muss, um seine Tätigkeit richtig ausüben zu können.

Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers

Wer die Tätigkeit eines Geschäftsführers in einer GmbH ausübt, der geht natürlich auch einige Haftungsrisiken ein. Doch wann muss er einen Schadenersatz leisten und wann haftet er mit dem persönlichen Vermögen? Das Gesetz der GmbH schreibt vor, dass der Geschäftsführer haften muss, wenn er nicht mehr so handelt, wie ein ordentlicher Geschäftsmann haften sollte. Es gibt typische Situationen, in denen der Geschäftsführer der GmbH gegenüber haftet. Wenn es passieren sollte, dass der GF (im weiteren Text für Geschäftsführer) zu hohe Risiken eingeht, ohne dabei zusätzliche Beratung zu verlangen, dann muss er dafür haften. Auch in anderen Fällen, wo er Führungsaufgaben vernachlässigt, die Mitarbeitertätigkeiten nicht überwacht oder den Gesellschaftler nicht berät, muss der GF dafür aus dem Privatvermögen haften.

Die Haftungssituationen

Es gibt natürlich auch Situationen, die typisch für den GF und die Gesellschaftler sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es nur einen oder mehrere Gesellschaftler gibt. Der Schadensersatz kann geltend gemacht werden, wenn der GF beispielsweise bei einer Unterbilanz die Gesellschaftlerversammlung ignoriert und diese nicht darüber informiert. Aber auch ein Dritter kann eine Vergütung beantragen, wenn der GF gegen seine Rechte verstoßen hat. Dabei kann es sich um eine Bank, einen Kunden oder einen Lieferanten handeln. Wenn der GF die Rechte des Dritten nicht berücksichtigt und somit eine Entscheidung trifft, die durch den Vertrag abgemachten Rechte beeinflusst, dann muss er auch dafür haften. Wenn es dazu kommt, dass die Sozialversicherungsabgaben nicht abgeführt werden, dann muss der GF dafür haften. Die Haftung ist dann genauso groß, wie der Arbeitnehmeranteil. Der GF muss auch dann haften, wenn sich die Beantragung der Insolvenzeröffnung verspätet. Das passiert meistens dann, wenn der GF keine Kontrolle vorgenommen hat und der Fiskus deshalb am Ende leer bleibt. Im Falle, dass der GF und der Gesellschaftler eine Person sind, dann kann er auch dann haften, wenn er das Vermögen des Unternehmens nicht vom privaten Vermögen teilt.

Weitere Situationen

Wenn es dazu kommt, dass ein Schaden bemerkt wird, der dann auf den GF und sein Fehlerverhalten zurückgeführt werden kann, dann muss der GF auch in diesen Fällen haften. Nur dann, wenn er beweisen kann, dass er den Fehler nicht begehen kann, bleibt ihm die Haftung erspart. Auch dann, wenn gegen das allgemeine Zivilrecht verstoßen wird, muss der GF dafür haften. Das bezieht sich in erster Linie auf die absoluten Rechte, aber auch auf die Gesetze, die den Dritten schützen. Es gibt aber auch Gesetze, die von Anfang an zu einem Schadenersatz verpflichten. Das ist besonders dann der Fall, wenn es zum Einsturz einer Wohnung oder eines Gebäudes kommt. Aber auch dann, wenn gefährliche Anlangen im Spiel sind, muss eine Haftung ermöglicht werden. In der Regel haftet die GmbH für solche Situationen, jedoch kann es auch dazu kommen, dass vom GF ein Regress gefordert wird, da er für das Innenverhältnis der Firma verantwortlich ist.

Mehrere GFs in einer GmbH

Wenn es dazu kommt, dass es in einer GmbH mehrere GFs gibt, dann sind alle für alles verantwortlich. Das heißt, dass jeder GF für den Fehler des anderen GFs haftet. Das nennt sich dann solidarische Haftung. Dies kann aber auch anders ablaufen, indem es zu einer schriftlichen Verteilung der Ressourcen kommt. In solchen Fällen haftet dann jeder GF für seine Angelegenheiten.

Kommanditgesellschaft (KG)

Unter dem Begriff KG versteht man die Kommanditgesellschaft, die ein Teil der Personengesellschaften ist. Sie ist aber auch, auf der anderen Seite, eine besondere Form der OHG (Offene Gesellschaft). Das heißt, dass dieselben Gesetze für beide Gesellschaften gelten. Der Unterschied zwischen der KG und der OHG besteht in der Haftung. Bei der KG werden zwei Gesellschaftler benötigt, die sich dann an der Kommanditgesellschaft beteiligen. Das machen sie mit einer Einlage ihres Vermögens. Somit haften die Kommanditisten nur so viel, wie die Höhe ihrer Einsätze ist. Ihr Privatvermögen wird also aus der Sache ausgeschlossen. Doch dazu wird später mehr die Rede sein. Bei der KG wird deshalb auch ein Komplementär benötigt, der gegenüber den Gläubigern unbeschränkt haftet. Das kann er, wenn es zu einem Notfall kommt, auch mit seinem privaten Vermögen machen. Der größte Vorteil dieser Gesellschaft liegt eben darin, dass man zwar Partner hat, die ihr eigenes Kapital einsetzen, man jedoch der einzige Chef bleibt. Somit hat man also alle Fäden in den eigenen Händen. Schließlich ist diese Form der Gesellschaft auch für Familien wichtig, deren Mitglieder kein Interesse daran haben, persönlich zu haften. Das wird durch die Bestandteile der KG geregelt.

Die Gründung der KG

Das Wichtigste, was man über diese Gesellschaft wissen sollte, ist, dass sie formfrei ist. Für eine Orientierung können Sie sich Beispiele ansehen, die meistens auf Webseiten von Handwerkskammern zu finden sind. Sie müssen jedoch die KG auf alle Fälle in das Handelsregister eintragen. Das erfolgt nur dann, wenn alle Mitglieder, sowohl Kommanditisten, als auch Komplementäre, beim Notar sind. Dabei ist es wichtig zu erwähnen, dass es keine Mindestsumme für die KG und ihre Gründung gibt.

Die Führung beim Unternehmen

Wenn Sie ein Komplementär in einer KG sind, dann haben Sie ein Entscheidungsrecht, es sei denn, der Vertrag schreibt das anders vor. Wenn es mehrere Komplementäre gibt, dann kann jeder von ihnen die Geschäftsführung übernehmen. Dabei ist die Vertretung durch einen fremden Geschäftsführer ausgeschlossen. Auch die Kommanditisten haben da kein Recht und sind ausgeschlossen. Das einzige Recht, das sie haben, ist das Kontrollrecht, wobei sie auch bestimmten Geschäften, die als riskant eingestuft sind, widersprechen können.

Die KG und die Haftung

Wenn Sie als Komplementär an einer KG beteiligt sind, dann werden Sie auch mit dem Privatvermögen haften. Im Gegensatz dazu haften die Kommanditisten nur so viel, wie die Höhe der Einsätze ist. Wir nehmen hier auch ein Beispiel: Es gibt zwei Brüder, die ein Interesse an einer KG haben. Der formfreie Vertrag muss verfasst werden, in denen der Bruder A als Komplementär eingetragen wird. Der Bruder B ist dann der Kommanditist und verspricht einen Einsatz von 2000 Euro. Wenn es passiert, dass die KG beispielsweise pleite geht und es bestimmte Schulden gibt, die man bezahlen muss, dann haftet Bruder A auch mit seinem Privatvermögen. Bruder B wird nur so weit hineingezogen, wie seine Einlage hoch ist. Das heißt, die 2000 Euro.

GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die eine besondere Form aufweist. Bei der einfachen KG ist es so, dass der Komplementär mit seinem Privatvermögen haften muss. Hier ist es so, dass er die Möglichkeit hat, diese Haftung einzuschränken. Somit eignet sich diese Form der KG besonders für diejenigen, die gerne an einer KF beteiligt sein würden, jedoch kein Interesse am Haftungsrisiko haben, welches ein Komplementär mit sich bringt. Mit der GmbH & Co. KG ist es dann so, dass Sie das Risiko beschränken können, sodass Sie immer wissen, wie hoch es ist. Schließlich sind alle Mitglieder einer solchen Gesellschaft Kommanditisten.

Das Gründen der GmbH & Co. Kg

Diese Form der KG besten in der Regel aus einer einfachen GmbH und minimal einer Person. Eine ähnliche Politik weist auch die UG & Co auf. Jedoch besteht der größte Unterschied zwischen diesen beiden Formen darin, dass das Stammkapital bei der GmbH auf 25.000 festgelegt ist, während es bei der UG nur einen Euro hoch sein kann. Damit Sie diese KG gründen können, brauchen Sie zwei unterschiedliche Verträge. Der eine bezieht sich dann auch auf die KG, der andere auf die GmbH. Es ist sehr wichtig, dass Sie sich im Voraus über alle Pflichten und Folgen informieren, die eine solche KG mit sich bringt. Somit werden Sie keine unerwünschten Überraschungen erleben.

Die Führung

Die GmbH & Co. KG wird in der Regel durch einen Geschäftsführer vertreten. Dabei können Sie wählen, ob Sie an dieser Stelle entweder einen oder mehrere Fremdgeschäftsführer, oder Kommanditisten haben wollen. Die Kommanditisten haben dann kein Recht auf die Geschäftsführung, haben aber das Recht auf einen Widerspruch und auf eine Kontrolle. Wer es möchte, kann per Vertrag auch andere Rechte miteinbeziehen und dem Kommanditisten somit mehr Freiheit anbieten. Es gibt aber eine Sache, die Sie beachten sollten: Die sogenannten Insichgeschäfte, bei denen der Geschäftsführer der GmbH & Co KG Verträge mit der GmbH selbst abschließt, sind streng verboten! Sie können sich dann, um auf Nummer sicher zu gehen, einfach von diesem Verbot befreien, indem Sie es auf diese Weise in das Handelsregister eintragen.

Die Haftung

Die GmbH ist bei dieser Form als Komplementär zu verstehen und kann somit nur beschränkt haften: das heißt, nur so viel, wie das Kapital hoch ist. Das ist auch der größte Unterschied zu einer einfachen KG: Hier haften die Kommanditisten nicht mit dem eigenen Vermögen, sondern nur mit ihren Einsätzen. Die Ausnahme bildet ein Kredit. Wenn die GmbH & Co. KG einen Kredit bei einer Bank möchte, dann muss der Geschäftsführer mit seinem Vermögen haften. Somit wird ein gewisses Risiko eingegangen, was für die Bank jedoch eine Art Sicherheit darstellt. Es kann auch passieren, dass ein Lieferant von Ihnen verlangt, mit Ihrem Vermögen zu haften. Das sind aber Sonderfälle. Die zweite Variante wäre, wenn der Geschäftsführer Gesellschafts- und Privatvermögen vermischt, sodass der Gläubiger nicht gerade weiß, wessen Konto es ist. Es gibt natürlich auch andere Fälle, die eine Ausnahme bilden. Alles in allem ist es sehr wichtig, dass man diesen Angelegenheiten auf den Grund geht, bevor man sich dazu entscheidet, zu einem Notar zu gehen.

Kleine Aktiengesellschaft (AG)

Wer zum ersten Mal den Begriff kleine Aktiengesellschaft hört, kann auf die falsche Fährte geleitet werden. Wieso? Diese AG ist nicht klein in Bezug auf die Bilanzsumme, den Umsatz oder die Arbeiterzahl. Es handelt sich vielmehr um die Anzahl der Aktionäre, die hier klein ausfällt. Sie haben die Möglichkeit, eine kleine Aktiengesellschaft alle zu gründen, ohne weitere Mitglieder zu haben. Jedoch müssen Sie davon ausgehen, dass die Formalitäten, die bei der Gründung entstehen, aufwändiger sind, als beispielsweise bei der GmbH. Deshalb ist es sehr wichtig, sich im Voraus darüber zu informieren, was diese AG alles mit sich bringt, sodass Sie sich vorbereiten können. Die kleine AG ist also eine besondere Gesellschaft, die eine geringe Zahl an Mitgliedern aufweist.

Die Vorteile und Nachteile der kleinen AG

Es gibt natürlich auch bestimmte Vorteile dieser AG, die wichtig zu erwähnen sind. In erster Linie gibt diese AG sogar dem mittleren Stand die Möglichkeit, eine Aktiengesellschaft zu haben und sich an ihr zu beteiligen. Sie können dann in eine Aktiengesellschaft wechseln. Es gibt natürlich auch andere Vorteile, die weit darüber hinausgehen.

Die Aktien bei der AG lassen sich unkompliziert übertragen, sodass sich mehrere Partner am Unternehmen, mehr oder weniger, beteiligen können. Dabei investieren sie ihr eigenes Kapital. Zweitens gibt es viel mehr Möglichkeiten, das Eigenkapital zu beschaffen. In dem Aufsichtsrat können, je nach Ihrer Wahl, auch die wichtigen Partner der AG sitzen. Diese sind dann dazu da, dem Unternehmer alle wichtigen Fakten zu erklären und Ratschläge zu geben. Außerdem liegt der Vorteil bei einer AG darin, dass sich die Aktien sehr einfach verkaufen lassen. Natürlich muss man auch die andere Seite in Betracht ziehen, die Nachteile gegenüber anderen Formen aufweist. In erster Linie beziehen sich die Nachteile darauf, dass die Gründungsformalitäten, die bei einer AG entstehen, umfangreicher ausfallen. Zweitens ist auch das allgemeine Kapital höher und liegt bei 50.000 Euro. Nachdem der Aufsichtsrat gegründet ist, ist das Unternehmen ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Deshalb sollten Sie sich auf alle Fälle gut darüber informieren, was diese Form so alles mit sich bringt, bevor Sie weitere Schritte einlegen.

Das Gründen der kleinen AG

Natürlich wird für das Gründen dieser AG ein Notar benötigt. An dieser Sitzung müssen die Organe, also der Aufsichtsrat, der Unternehmer und die Hauptversammlung, teilnehmen. Der Gründer dieser AG muss mindestens 50.000 Euro Grundkapital haben, um diese Rolle zu übernehmen. Es gibt besondere Bedingungen, unter denen die Geldeinlage zu einer Sacheinlage werden kann. Schließlich muss die Gründung überprüft werden, was dann der Aufsichtsrat und ein Dritter machen. Die Prüfer werden von dem Gericht bestellt und diese haben die Aufgabe, einen Bericht von der Prüfung zu erstellen. Wichtig ist es auch zu erwähnen, dass das Grundkapital in Aktien verteilt wird. Dabei kann es nach Stückelung oder nach dem Nennwert gemacht werden. Die Aktien unterscheiden sich dann voneinander. Als Beispiel nennen wir hier die Vorzugsaktien, die einen höheren Dividendenanteil aufweisen. Andere Formen der Aktien sind beispielsweise die Namensaktien oder die Stammaktien, die dann eine eigene Politik haben.

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Die eingetragene Genossenschaft ist eine besondere Form der Genossenschaft, an der sich sowohl Gründungsteams, als auch mittelständische Unternehmen beteiligen können. Deshalb bieten sich in dieser Hinsicht auch einige Vorteile an. Bei der eG müssen drei Mitglieder vorhanden sein, damit die Genossenschaft gültig wird.

Die Gründung der eG

Das Wichtigste bei der Gründung einer eG ist die Satzung. Diese muss dann ausgearbeitet werden. Sie bekommen dabei Unterstützung vom Prüfungsverband, sodass die Schwächen, die Ihr Plan aufweist, korrigiert werden können. In dieser Satzung werden dann wichtige Fakten festgelegt, wie beispielsweise die Höhe der Anteile bei den Mitgliedern. Außerdem wird geregelt, ob es Sacheinlagen oder Geldeinlagen sind. Der größte Unterschied zu den anderen Formen liegt darin, dass für diese Satzung kein Notar benötigt wird. Der Genossenschaftsverband prüft dann später, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, damit es zu einer erfolgreichen Gründung kommt. Danach wird die eG in das Genossenschaftsregister eingetragen und wird durch das GenG geregelt. Wichtig zu erwähnen ist es auch, dass bei der eG kein Mindestkapital vorgeschrieben ist.

Die Haftung

Bei der Haftung zeigen sich Unterschiede zu den anderen Formen. Jedes Mitglied dieser eG haftet nur so viel, wie die Höhe seines Anteils ist. Das heißt, dass die Mitglieder nicht persönlich haften. Das kann natürlich auch mit einem Vertrag anders bestimmt werden. Auch wenn es zu einer Insolvenz kommen sollte, dann werden den Mitgliedern ihre Anteile vom Genossenschaftsvermögen ausgezahlt. Das wird aber in der Satzung bestimmt, sodass es zu keinen unerwünschten Situationen kommt. Es kann vereinbart werden, dass im Falle einer Insolvenz die Mitglieder ihr eigenes Kapital nachschießen oder es zu solchen Interventionen nie kommen darf. Deshalb ist eine gute Organisation von großem Vorteil.

Die Organe der eG

Die eG hat natürlich auch Vorschriften in Bezug auf die Organe. Die wichtigsten Organe sind, unter anderem, der Vorstand, die Generalversammlung und der Aufsichtsrat. Wenn eine eG bis zu 20 Mitglieder hat, dann muss kein Aufsichtsrat vorhanden sein. Dieser wird durch ein Vorstandsmitglied ersetzt. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat das Recht auf eine Stimme. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch das Kapital ist, mit welchem er sich an der Genossenschaft beteiligt hat. Die Umsatzsteuer ist Pflicht und wenn die Genossenschaft auch eine gewisse Anzahl an Personal hat, dann muss eine Lohnsteuer eingeführt werden.

Die Prüfung der eG

Wichtig zu erwähnen ist es auch, dass Ihre Genossenschaft ein Teil des Prüfungsverbandes ist, sodass sie geprüft wird. Wenn es sich jedoch um eine Genossenschaft handelt, deren Umsatz unter 3. Millionen Euro liegt, dann gibt es für sie keine Jahresabschlussprüfung. Die Kontrolle der Geschäftsführung und der allgemeinen Verhältnisse wird entweder jedes Jahr oder alle zwei Jahre kontrolliert. Das hängt dann davon ab, wie groß das Unternehmen ist. Wenn die Genossenschaft die Prüfung erfolgreich besteht, dann bekommt sie einen Bestätigungsvermerk. Dieser ist sehr wichtig und wird als ein Pluspunkt angesehen, wenn es zum Bankenrating kommt. Durch die regelmäßigen Prüfungen wird dann auch das Insolvenzrisiko gesunken. Was die Förderungen betrifft, können diese durch die KfW Bankengruppe erworben werden. Dabei müssen Sie natürlich zuerst alle Voraussetzungen des Programms erfüllen, um das Vermögen bekommen zu können.

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